"Gemäß § 16 Abs. 6 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 14.11.1969 (BGBl.I.S.2117) in der derzeit gültigen Fassung erteilen wir Ihnen vorbehaltlich der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter nach Maßgabe der sonstigen luftrechtlichen und fernmeldetechnischen Bestimmungen die Erlaubnis, in den Regierungsbezirken ____________________ funkgesteuerter Modell-Heißluftballone bis zu einer Gesamtmasse von 25 kg zu betreiben. Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen verbunden: 1. Die Modell-Heißluftballone dürfen nur Betrieben werden, wenn zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Versicherung besteht, die hinsichtlich der Deckung des Versicherungsschutzes mindestens den Regelungen in den §§ 37 ff LuftVG in Verbindung mit § 103 LuftVZO entspricht. Der Versicherungsnachweis ist beim Betrieb des Modell-Heißluftballons bereitzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 2. Die für den Aufstiegsort geltenden örtlichen Vorschriften über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind zu beachten. 3. Der Aufstiegsort muss zu öffentlichen Straßen, Wegen, Eisenbahnstrecken, Überlandleitungen oder anderen möglichen Gefahrenpunkten unter Berücksichtigung von Umfang und Masse des Modellballons einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben. 4. Der Modellheißluftballon darf nur gestartet werden, wenn aufgrund der Witterungsbedingungen und des Flugumfeldes eine Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. 5. Das Anfahren von Personen und Tieren, sowie das Fahren über Personengruppen in geringem und gefährdendem Abstand ist untersagt. Eine Sicherheitsmindesthöhe von 30 m ist dabei einzuhalten. 6. Der Betrieb der Modell-Heißluftballone ist grundsätzlich nur zwischen Sonnenaufgang (SR) und Sonnenuntergang (SS) zulässig. 7. Der Modellheißluftballon muss während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können. 8. Die Auflass-/Aufstiegshöhen werden wie folgt festgelegt: - innerhalb geschlossener Ortschaften mit Halteseil bis max. 50 m über Grund - außerhalb geschlossener Ortschaften (im Außenbereich) bis auf max. 100 m über Grund 9. Der Aufstieg und Betrieb (Zielort/Flugbahn) eines Modell-Heißluftballons ist nicht zulässig: - innerhalb von Kontrollzonen - in einem Abstand von weniger als 1,5 km zu Flugplätzen - in Gebieten, in denen durch öffentliche Bekanntmachung auf eine erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam gemacht wird 10. Die Aufstiegserlaubnis ist bei der Durchführung einer Ballonfahrt bereit zu halten und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. 11. Die Modell-Heißluftballone müssen über eine technische Einrichtung verfügen, die bei einem Betrieb ohne Halteseil im Störungsfall das Einschalten des Gasbrenners ausschließt und dadurch eine unkontrollierte Ballonfahrt verhindert. 12. Beim Aufrüsten des Modell-Heißluftballons muss ein Feuerlöscher in greifbarer Nähe sein. Es muss weiter eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. 13. Störungen im Flugbetrieb, bei denen Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden, sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 5 LuftVO bleibt davon unberührt. 14. Innerhalb eines ausgewiesenen Natur- und Landschaftsschutzgebietes ist der Aufstieg und Betrieb (Zielort/Flugbahn) nur zulässig, wenn der Schutzzweck der Natur- und/oder Landschaftsschutzverordnung dem nicht entgegensteht. Die Festlegung weiterer Auflagen bleibt vorbehalten."