|
Eine Aufstiegserlaubnis
wird immer dann benötigt wenn, ... |
... die
gesamte Abflugmasse des Ballons größer als 5 kg ist
... der Aufstieg des Modell-Ballons bei einer gemeinsamen Veranstaltung mit Originalballonen
in deren Veranstaltungsgenehmigung nicht enthalten ist
|
|
Eine Aufstiegserlaubnis
wird nicht benötigt wenn, ... |
... die
gesamte Abflugmasse des Ballon kleiner als 5 kg ist
... der
Ballon im gefesselten Zustand auf einem zugelassenen Modellfluggelände betrieben wird
... der Aufstieg bei einer gemeinsamen Veranstaltung mit Originalballonen
in deren Veranstaltungsgenehmigung bereits enthalten ist |
|
Warum
ist eine Aufstiegserlaubnis zu beantragen ? |
Die
Erlaubnispflicht zum Aufstieg von Flugmodellen ist in § 20 der
Luftverkehrs Ordnung (LuftVO) geregelt.
Hiernach bedarf der Aufstieg eines Modell-Heißluftballons mit einem
Gesamtgewicht von 5 kg und mehr einer entsprechenden Aufstiegsgenehmigung
durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde. Die Adressen der
Landesluftfahrt-Behörden findet man auf der Internetseite des
Luftfahrt-Bundesamtes unter
www.lba.de --> Links -->
Landesluftfahrtbehörden. |
|
... so
kann eine Aufstiegserlaubnis aussehen (Mustertext) |
Die jeweilige Landesluftfahrtbehörde wird
eine Aufstiegsgenehmigung erteilen, welche mit entsprechenden Auflagen
verbunden ist. Auflagen sind durchaus angebracht und machen Sinn -
allerdings sollen diese Auflagen klar gefasst, nachvollziehbar und
vor allem praxisorientiert sein. Der nachfolgende Mustertext einer Aufstiegserlaubnis basiert auf:
- einer Ausarbeitung des
Verbandsjustiziars des Deutschen Freiballonsport-Verband e.V. im DAeC
Bezug: Kanzlei Kreutzberg Bad Honnef, Az 42/03K11 vom 15.04.2003
- den Erkenntnissen und Ausarbeitungen
des Sportreferenten Heißluftballone im Deutschen Modellflieger Verband
e.V. (DMFV)
Bezug: Allgemeine Teilnahme- und Anmeldeanforderungen für
Modell-Heißluftballone an allgemeinen Veranstaltungen (PDF Dokument,
hier klicken)
- den praktischen Erfahrungen von
Piloten
- sowie dem Ergebnis einer Klage vor
einem Verwaltungsgericht bezüglich der Erteilung einer
Aufstiegserlaubnis für Modell-Heißluftballone
Bezug:
Klageergebnis: Verwaltungsgericht Braunschweig Az 2A370/03 vom
21.04.2004
Aufstiegserlaubnis: Bezirksregierung Braunschweig, Az 209.30351-4 (92)
vom 22.04.2004
Die dort aufgeführten Auflagen erfüllen die o. g. Punkte und sind:
klar gefasst -
nachvollziehbar - praxisorientiert - durchführbar
"Gemäß
§ 20 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erteilen wir
Ihnen vorbehaltlich der Zustimmung des Grundstückseigentümers
oder anderer Verfügungsberechtigter nach Maßgabe der sonstigen
luftrechtlichen und fernmeldetechnischen Bestimmungen die
Erlaubnis, in den Regierungsbezirken ____________________
funkgesteuerter Modell-Heißluftballone bis zu einer Gesamtmasse
von 25 kg zu betreiben.
Die Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1. Die Modell-Heißluftballone dürfen nur Betrieben werden, wenn
zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Versicherung
besteht, die hinsichtlich der Deckung des Versicherungsschutzes
mindestens den Regelungen in den §§ 37 ff LuftVG in Verbindung
mit § 103 LuftVZO entspricht. Der Versicherungsnachweis ist beim
Betrieb des Modell-Heißluftballons bereitzuhalten und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
2. Die für den Aufstiegsort geltenden örtlichen Vorschriften
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind zu beachten.
3. Der Aufstiegsort muss zu öffentlichen Straßen, Wegen,
Eisenbahnstrecken, Überlandleitungen oder anderen möglichen
Gefahrenpunkten unter Berücksichtigung von Umfang und Masse des
Modellballons einen ausreichenden Sicherheitsabstand haben.
4. Der Modellheißluftballon darf nur gestartet werden, wenn
aufgrund der Witterungsbedingungen und des Flugumfeldes eine
Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.
5. Das Anfahren von Personen und Tieren, sowie das Fahren über
Personengruppen in geringem und gefährdendem Abstand ist
untersagt. Eine Sicherheitsmindesthöhe von 30 m ist dabei
einzuhalten.
6. Der Betrieb der Modell-Heißluftballone ist grundsätzlich nur
zwischen Sonnenaufgang (SR) und Sonnenuntergang (SS) zulässig.
7. Der Modellheißluftballon muss während des gesamten Fluges
ständig vom Steuerer beobachtet werden können.
8. Die Auflass-/Aufstiegshöhen werden wie folgt festgelegt:
- innerhalb geschlossener Ortschaften mit Halteseil bis max. 50
m über Grund
- außerhalb geschlossener Ortschaften (im Außenbereich) bis auf
max. 100 m über Grund
9. Der Aufstieg und Betrieb (Zielort/Flugbahn) eines
Modell-Heißluftballons ist nicht zulässig:
- innerhalb von Kontrollzonen
- in einem Abstand von weniger als 1,5 km zu Flugplätzen
- in Gebieten, in denen durch öffentliche Bekanntmachung auf
eine erhöhte Waldbrandgefahr aufmerksam gemacht wird
10. Die Aufstiegserlaubnis ist bei der Durchführung einer
Ballonfahrt bereit zu halten und auf Verlangen den zuständigen
Behörden vorzulegen.
11. Die Modell-Heißluftballone müssen über eine technische
Einrichtung verfügen, die bei einem Betrieb ohne Halteseil im
Störungsfall das Einschalten des Gasbrenners ausschließt und
dadurch eine unkontrollierte Ballonfahrt verhindert.
12. Beim Aufrüsten des Modell-Heißluftballons muss ein
Feuerlöscher in greifbarer Nähe sein. Es muss weiter eine
Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die zumindest der
für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen
Ausrüstung entspricht.
13. Störungen im Flugbetrieb, bei denen Personen verletzt oder
Sachen beschädigt werden, sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich
mitzuteilen. § 5 LuftVO bleibt davon unberührt.
14. Innerhalb eines ausgewiesenen Natur- und
Landschaftsschutzgebietes ist der Aufstieg und Betrieb
(Zielort/Flugbahn) nur zulässig, wenn der Schutzzweck der Natur-
und/oder Landschaftsschutzverordnung dem nicht entgegensteht.
Die Festlegung weiterer Auflagen bleibt vorbehalten." |
|
|
|
... wie
und wo beantrage ich meine Aufstiegserlaubnis |
Die Aufstiegserlaubnis ist bei
der für den Antragsteller zuständigen Landesluftfahrtbehörde formlos zu
beantragen. Es wird empfohlen den oben aufgeführten Mustertext mit
beizufügen.
|
Word |
PDF |
TXT |
Musterantrag
incl. Mustertext |
|
|
--- |
Die Adressen der
Landesluftfahrt-Behörden findet man auf der Internetseite des
Luftfahrt-Bundesamtes unter www.lba.de
--> Links --> Landesluftfahrtbehörden. |
|
... die Aufstiegserlaubnis wurde erteilt,
enthält aber evtl. einen der folgenden Ausführungen - man hat die Möglichkeit
und das Recht, Widerspruch oder Klage gegen die Aufstiegserlaubnis einzulegen (Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der
Aufstiegserlaubnis beachten!) |
|
"Vor jedem Aufstieg ist die Zustimmung
der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde zu dem Vorhaben einzuholen."
Diese Vorschrift hat gesetzlich keinerlei Grundlage. Es ist ausschließlich der
zuständigen Luftfahrtbehörde überlassen, die Aufstiegserlaubnis zu erteilen. |
|
"Bei dem Betrieb der
Modell-Heißluftballone ohne Halteseil im Außenbereich müssen die Ballone durch
eine kontrastreiche Farbgebung gut erkennbar sein"
Diese Auflage ist rechtswidrig. Es gibt keine Farbvorschriften für Ballone. |
|
"Diese Erlaubnis ist befristet bis zum
xx.xx.20xx".
Für eine Befristung gibt das Gesetz keinerlei Rechtsgrundlage - sie ist
rechtswidrig und somit unbefristet zu erteilen.
Allerdings kann man mit einer auf 5 Jahre befristeten Aufstiegserlaubnis
durchaus gut auskommen. Hat das 'Ballon-Fieber' nach dieser Zeit nicht
nachgelassen, so kann man auf einfachem Wege eine Verlängerung der
Aufstiegserlaubnis erwirken - einfach rechtzeitig einen kurzen formlosen
Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis an die zuständige
Landesluftfahrt-Behörde richten. Beachten sollte man dabei nur, dass dieser
Antrag rechtzeitig vor Ablauf der vorangegangenen Genehmigung gestellt wird. |
|
"Der Betrieb eines
Modell-Heißluftballons ist nicht zulässig innerhalb von ausgewiesenen Natur-
und Landschaftsschutzgebieten"
Diese Auflage ist rechtswidrig. Hierfür gibt es keine Ermächtigungsgrundlage.
Sie ist auch zu unbestimmt. Es wird nicht gesagt, dass der Aufstieg eines
Modell-Heißluftballons in diesem Gebiet nicht zulässig ist, sondern dessen
Betrieb, das heißt auch, das Überfahren mit dem Ballon über das
Landschaftsschutzgebiet. Überflugverbote gehören in den Bereich des
Bundesrechts, so dass die hier entscheidende Behörde für diese Regelung nicht
zuständig ist. |
|
...
bisher erteilte Aufstiegserlaubnisse (soweit bekannt - ohne Gewähr -
nicht vollständig) |
Bundesland |
Luftfahrt-Behörde |
Aktenzeichen |
Datum |
Baden-Württemberg |
Regierungspräsidium
Freiburg |
463848.7/06.1 |
30.09.2004 |
Baden-Württemberg |
Regierungspräsidium
Freiburg |
463848.7/06.1 |
05.11.2008 |
Baden-Württemberg |
Regierungspräsidium
Stuttgart |
46-3848.7-6/BWLV/4 |
28.01.2015 |
Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt
Halle |
307.5.5.30352/1-01/08 |
23.01.2008 |
Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt
Halle |
307.5.5.30352/1-11/13 |
18.03.2013 |
Sachsen-Anhalt |
Landesverwaltungsamt
Halle |
307.5.5.30352/1-16/13 |
04.04.2013 |
Niedersachsen |
Bezirksregierung
Braunschweig |
209.30351-4(92) |
22.04.2004 |
Niedersachsen |
Niedersächsische
Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr in Wolfenbüttel |
1413.30351-4(98) |
11.10.2007 |
Sachsen |
Regierungspräsidium
Dresden |
36-3848.7-6 |
15.08.2006 |
Nordrhein Westfalen |
Bezirksregierung
Münster |
68.3 |
30.01.2007 |
|
|
Versicherung |
Jeder der ein Flugmodell betreibt, egal
ob über oder unter 5 kg Abfluggewicht, benötigt eine
Haftpflichtversicherung. Eine entsprechende
Versicherung, welche die Belange der
Modell-Heißluftballone berücksichtigt kann u. a. abgeschlossen werden bei:
|
Deutscher Modellflieger Verband e. V.
(DMFV)
Rochusstrasse 104 - 106
53123 Bonn
Telefon: 0228 / 97850-0; Fax: 0228 / 97850-85
Internet: www.dmfv.aero;
Mail: info@dmfv.aero |
|
|
* die Angaben zur Aufstiegserlaubnis
beziehen sich auf den Betrieb des Modell-Heißluftballons in Deutschland.
Beim Betrieb außerhalb von Deutschland sind die dort gültigen Bestimmungen
zu beachten.
|